Allgemeine Geschäftsbedingungen
ÜBERSICHT
Schnellzugriff auf: AGB Asphalt
Schnellzugriff auf: AGB Beton
Schnellzugriff auf: AGB Kies
Schnellzugriff auf: AGB Zement
Schnellzugriff auf: AGB TCC
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BELAG (AGB)
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die Produktion und Lieferung von Belagsmischgut durch die Belagswerk Hasle AG (nachfolgend «BLH» oder «Belagsmischwerk»). Durch die Bestellung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der AGB.
Die AGB finden auf alle Lieferungen von Belagsmischgut und in der jeweils aktuellsten Fassung Anwendung. Die BLH behält sich vor, die AGB jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.
Abweichende AGB sind nur gültig, wenn sie von der BLH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Auf das Vertragsverhältnis findet ergänzend zur Auftragsbestätigung und diesen AGB nachrangig die Norm VSS-07701 «Allgemeine Bedingungen Bau für das Strassen- und Verkehrswesen» Anwendung.
2. Preise und Offerten
Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preisliste gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Preise werden erst verbindlich, wenn sie durch die Parteien vereinbart wurden (z. B. Auftragsbestätigung durch das Belagsmischwerk). Die Bestellung des Bestellers stellt noch keinen Vertrag dar. Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf einen Monat beschränkt.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z. B. wegen erhöhter Energie- und Rohstoffpreise sowie eingeschränkter Lieferketten).
Alle Preise verstehen sich für Lieferungen ab Belagsmischwerk, exkl. MwSt.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt.
Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Belagübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird gemäss Preisliste, Offerte resp. Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
3. Bestellung und Auftragsannahme
Bestellungen für den Folgetag werden berücksichtigt, sofern sie am Vortag (der ein Werktag sein muss) bis spätestens 15.00 Uhr eingegangen sind, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Belagsmischwerk. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang.
Dem Belagsmischwerk sind bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über die Belagssorte, Bindemittelsorte, Mischgutmenge und Lieferbeginn anzugeben. Bestellungen und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Bei rechtzeitiger Vorbestellung werden die vom Belagsmischwerk bestätigten Leistungen per Stunde oder Tag garantiert. Spezialmischgut und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu bestellen.
Sind für neue Belagssorten oder von Rezepturen des Bestellers Vorversuche notwendig, so sind deren Kosten durch den Besteller zu übernehmen. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.
4. Zusätze
Die Zumischung von Zusätzen und Bindemitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder Dosierung Angelegenheit des Belagsmischwerk. Werden bestimmte Produkte oder Dosierungen durch den Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg auf das Verhalten des Belagstypen ausgeschlossen. Das Belagsmischwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.
Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholern auf deren eigenes Risiko.
5. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb in der Regel mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vom Belagsmischwerk verschuldeten Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferung oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Belagsmischwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden haftet die BLH nicht. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigtes, aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
6. Gewährleistung und Haftung
Für die Eigenschaften des Belagsmischgutes sind die anlagespezifischen Eignungsnachweise gemäss den SN-Normen massgebend.
Das Belagsmischwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Belagsqualität sind die Prüfungen des Mischgutes in Bezug auf die vorgegebenen Mischgutsollwerte. Ebenso haftet das Belagsmischwerk für die Einhaltung der bestellten und bestätigten Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Belagsmischwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – mangelhaftes Belagsmaterial kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Das Belagsmischwerk kommt im ersten Fall für die Kosten der Entfernung des mangelhaften Belagsmaterial und das Wiederverbauen des Ersatzmischguts auf. Im letzteren Fall gilt für die Schadensregulierung von qualitativ ungenügendem Asphalt das ASTRA-Abzugssystem. Die Haftung ist beschränkt auf das Maximum des vereinbarten Preises des mangelhaften Produkts.
Das Belagsmischwerk haftet nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Belagsmaterial.
Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistung und Haftung für weitere direkte oder indirekte Schäden inkl. Mangelfolgeschäden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die vertragliche Haftung a) für Schäden aufgrund rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und b) für Körperschäden, welche auf eine Pflichtverletzung des Belagsmischwerks zurückzuführen sind.
7. Obliegenheiten des Bestellers
Wird das Belagsmaterial im Belagsmischwerk abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transports für den zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Belagsmaterials auf der Baustelle zu treffen. Der fertig eingebaute und verdichtete Belag darf erst nach vollständigem Erkalten für den Verkehr freigegeben werden. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Belagsmischwerk jegliche Haftung ab.
8. Mängelrügen
Es obliegt dem Besteller, bei Lieferung des Belagsmaterials zu prüfen ob
a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmen und
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Lieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Belagsmischguts auf den Lastwagen. Allfällige Mängel sind vor dem Einbau und, wenn die Mängel erst beim Einbau zutage treten, unverzüglich telefonisch und schriftlich (E-Mail reicht aus) zu rügen und der Einbau des Mischguts zu stoppen (Schadenminderungspflicht des Bestellers). Mängel, die bei der Lieferung nicht feststellbar sind (sog. verdeckte Mängel), müssen innert 7 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Mischguts Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Belagsmischwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Belagsmischwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme von einer gemeinsam anerkannten Prüfstelle untersucht worden ist. Bestehen Zweifel an Untersuchungsresultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Belagsmischwerks weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Belagsmischwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.
Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Belagsmischwerk verjähren 12 Monate nach der jeweiligen Lieferung des Belagsmischgutes, unabhängig vom Zeitpunkt des Einbaus des Belags, der Abnahme durch den Bauherrn oder der Übergabe an den Verkehr.
9. Qualitätskontrollen
Das Belagsmischwerk führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Von den durchgeführten Kontrollen werden die Ergebnisse auf Verlangen kostenlos an den Besteller abgegeben.
10. Mischgutsollwerte
Auf Verlangen des Bestellers gibt das Belagsmischwerk über die zu liefernden Normbeläge kostenlos Warendeklarationen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn nötig, auf Grund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Verlangt der Besteller von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezialbelägen Erstprüfungsberichte gemäss SN 640 431-20b-NA, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
11. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach Versand der Rechnung. Danach ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Belagsmischwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen.
12. Höhere Gewalt
Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen, bis diese Umstände oder deren Folgen beseitigt sind, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
13. Datenschutz
Es gilt die jeweils gültige Datenschutzerklärung, welche unter www.juramaterials.ch/de/datenschutz.html verfügbar ist.
Zu Qualitäts-, Schulungs- und Beweiszwecken kann die BLH Telefongespräche mit dem Besteller aufzeichnen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Belagsmischwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Ausgabe 02.25
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BETON (AGB)
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die Produktion und Lieferung von Beton durch die unter der Jura-Holding AG (nachfolgend «JURA BETON») zusammengefassten Tochterunternehmen (nachfolgend «Betonwerk»).
Die AGB finden auf alle Lieferungen von Beton und in der jeweils aktuellsten Fassung Anwendung. JURA BETON resp. das Betonwerk behält sich vor, die AGB jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich übernommen wurden. Im Fall von Widersprüchen gehen die vorliegenden AGB denjenigen des Bestellers vor.
2. Preise und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Preise werden erst verbindlich, wenn sie durch die Parteien vereinbart wurden (z. B. Auftragsbestätigung durch das Betonwerk). Die Bestellung des Bestellers stellt noch keinen Vertrag dar. Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf einen Monat beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MwSt. Die m3 -Preise beziehen sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z. B. wegen erhöhter Energie- und Rohstoffpreise sowie eingeschränkter Lieferketten).
Es gilt die in der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung aufgeführte Regelung bezüglich CO2-Zuschlägen.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im in der Auftragsbestätigung genannten Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Bezüge resp. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird gemäss Preisliste, Offerte resp. Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
Während der Wintermonate, d. h. vom 1. Dezember bis Ende Februar, wird ein Zuschlag gemäss Preisliste, Offerte resp. Auftragsbestätigung verrechnet. In Regionen mit extremen Witterungsverhältnissen, wie z. B. Bergregionen, kann in der Preisliste, der Offerte resp. der Auftragsbestätigung eine andere Zeitspanne festgelegt werden.
3. Bestellung und Auftragsannahme
Bestellungen für den Folgetag werden berücksichtigt, sofern sie am Vortag (der ein Werktag sein muss) bis spätestens 15.00 Uhr eingegangen sind, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Betonwerk. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung Vorrang.
Dem Betonwerk sind bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss massgebender Norm SN EN 206), Betonmenge und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn und Lieferprogramm anzugeben, ansonsten die Bestellung nicht bearbeitet wird. Bestellungen und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die NPK-Betonsorte anzugeben.
Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen dem Verfasser der Betonrezeptur und dem Betonwerk unumgänglich, damit die Bestellung nach Wunsch ausgeführt werden kann. Verfasser der Betonrezeptur kann sowohl der Besteller als auch der Projektverfasser, der Planer oder der Bauherr selbst sein. Der Verfasser der Festlegung von Beton nach Zusammensetzung ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die vorgesehene Leistungsfähigkeit des Betons sowohl im frischen als auch im erhärteten Zustand erzielt werden. Bei Beton nach Zusammensetzung haftet das Betonwerk ausschliesslich für die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Zielwerte und Toleranzen. Änderungen an der Festlegung von Beton nach Zusammensetzung unterliegen der Verantwortung des Verfassers. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten durch den Besteller zu übernehmen.
Bei Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt und Betriebsstörungen ist das Betonwerk berechtigt, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern, ohne dass ein Anrecht auf allfälligen Schadenersatz besteht.
4. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons ausgeschlossen.
Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Gewährleistung für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.
5. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb in der Regel mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden haftet das Betonwerk nicht. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und weitere Verzugsfolgen.
6. Gewährleistung und Haftung
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in den Normen SIA 262/1 und SN EN 206 aufgeführten Prüfnormen.
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 und SN EN 206 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörper. Für die Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur dann garantiert, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – mangelhaften Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Das Betonwerk kommt im ersten Fall für die Kosten der Entfernung des mangelhaften Betons und das Wiederverbauen des Ersatzbetons auf. Die Haftung ist beschränkt auf das Maximum des vereinbarten Preises des mangelhaften Produkts.
Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistung und Haftung für direkte oder indirekte Schäden inkl. Mangelfolgeschäden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die vertragliche Haftung a) für Schäden aufgrund rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und b) für Körperschäden, welche auf eine Pflichtverletzung des Betonwerks zurückzuführen sind.
7. Mängelrüge
Der Besteller hat bei der Lieferung des Betons zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt und
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Lieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Mängel sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, vor dem Einbringen des Betons in die Schalung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei der Lieferung nicht feststellbar sind (sog. verdeckte Mängel), müssen innert 7 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.
Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Betonwerk verjähren 12 Monate nach der jeweiligen Lieferung des Betons.
8. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach Versand der Rechnung. Danach ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen.
9. Höhere Gewalt
Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen, bis diese Umstände oder deren Folgen beseitigt sind, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
10. Datenschutz
Es gilt die jeweils gültige Datenschutzerklärung der JURA Materials-Gruppe, welche unter https://www.juramaterials.ch/de/datenschutz.html verfügbar ist.
Zu Qualitäts-, Schulungs- und Beweiszwecken kann JURA BETON Telefongespräche mit dem Besteller aufzeichnen.
11. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Der Besteller sichert zu, alle anwendbaren Regeln und Gesetze in Bezug auf Sanktionsvorschriften, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, Menschenrechte, Sklaverei-Bekämpfung sowie Bestechungs-, Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung einzuhalten.
Der Besteller entschädigt JURA BETON für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem Verstoss gegen diese Ziffer ergeben.
JURA BETON ist berechtigt, von Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten bzw. den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Besteller gegen diese Ziffer verstösst
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ausgabe 11.24
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KIES (AGB)
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die Produktion und Lieferung von Kies durch die unter der Jura-Holding AG (nachfolgend «JURA KIES») zusammengefassten Tochterunternehmen (nachfolgend «Kieswerk»).
Die AGB finden auf alle Lieferungen von Kies und in der jeweils aktuellsten Fassung Anwendung. JURA KIES resp. das Kieswerk behält sich vor, die AGB jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich übernommen wurden. Im Fall von Widersprüchen gehen die vorliegenden AGB denjenigen des Bestellers vor.
2. Preise und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Preise werden erst verbindlich, wenn sie durch die Vertragsparteien vereinbart wurden (z. B. Auftragsbestätigung durch das Kieswerk). Die Bestellung des Bestellers stellt noch keinen Vertrag dar. Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf einen Monat beschränkt.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z. B. wegen erhöhter Energie- und Rohstoffpreise, eingeschränkter Lieferketten).
Entstehen verglichen mit dem Stichtag (Datum der Offerte) Mehrkosten (Teuerung) infolge ausserordentlicher Materialpreisänderungen, gestiegener Produktionskosten oder Transportkosten (inkl. Treibstoffe) etc., werden diese zusätzlich verrechnet und abgegolten, sofern und soweit sie 3 % der gesamten Vergütung überschreiten.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im in der Auftragsbestätigung genannten Kieswerk geltenden Werköffnungszeiten. Bezüge resp. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Kiesübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird gemäss Preisliste, Offerte resp. Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
3. Bestellung und Auftragsannahme
Bestellungen für den Folgetag werden berücksichtigt, sofern sie am Vortag (der ein Werktag sein muss) bis spätestens 16.00 Uhr eingegangen sind, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Kieswerk. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung Vorrang. Bestellungen und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Bei Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt und Betriebsstörungen ist das Kieswerk berechtigt, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern, ohne dass ein Anrecht auf allfälligen Schadenersatz besteht.
4. Mengen
Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t oder m3) sind die Messungen im Kieswerk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Kieswerken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.
5. Lademenge
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben die Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.
6. Zufahrt
Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Bestellers geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden aufgrund nicht lastwagentauglicher Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.
7. Termine
Das Kieswerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Für verspätete Anlieferung des bestellten Materials und weiteren direkten oder indirekten Schaden haftet das Kieswerk nicht.
8. Gewährleistung und Haftung
Das Kieswerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifiziert, soweit in der Norm gefordert.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Kieswerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, mangelhaftes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Die Haftung ist beschränkt auf das Maximum des vereinbarten Preises des mangelhaften Produkts. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist.
Das Kieswerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Kieswerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Kieswerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird.
Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistung und Haftung, soweit rechtlich zulässig, wegbedungen, insbesondere für direkten und indirekten Schaden inkl. Mangelfolgeschäden.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die vertragliche Haftung a) für Schäden aufgrund rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und b) für Körperschäden, welche auf eine Pflichtverletzung des Kieswerks zurückzuführen sind.
9. Mangelrüge
Der Besteller hat das Material bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel unmittelbar, spätestens aber innert 4 Werktagen, nach der Lieferung des Materials schriftlich zu rügen. Mängel, die bei Lieferung nicht feststellbar sind (sog. verdeckte Mängel), müssen innert 7 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Kieswerk verjähren 12 Monate nach der jeweiligen Abholung resp. Lieferung des Kieses.
10. Materialuntersuchungen
Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Bestellers.
11. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach Versand der Rechnung. Danach ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Kieswerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen.
12. Höhere Gewalt
Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen, bis diese Umstände oder deren Folgen beseitigt sind, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
13. Datenschutz
Es gilt die jeweils gültige Datenschutzerklärung der JURA Materials-Gruppe, welche unter https://www.juramaterials.ch/de/datenschutz.html verfügbar ist.
Zu Qualitäts-, Schulungs- und Beweiszwecken kann JURA KIES Telefongespräche mit Besteller aufzeichnen.
14. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Der Besteller sichert zu, alle anwendbaren Regeln und Gesetze in Bezug auf Sanktionsvorschriften, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, Menschenrechte, Sklaverei-Bekämpfung sowie Bestechungs-, Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung einzuhalten.
Der Besteller entschädigt JURA KIES für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem Verstoss gegen diese Ziffer ergeben.
JURA Kies ist berechtigt, von Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten bzw. den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Besteller gegen diese Ziffer verstösst.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Kieswerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ausgabe 11.24
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zement (AGB)
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die Lieferungen von Zementen und anderen Betonzusatzstoffen durch Jura-Cement-Fabriken AG, Wildegg und/oder Juracime S.A., Cornaux (nachfolgend einzeln oder zusammen «JURA CEMENT»), entsprechend den Angaben in der Offerte respektive der Auftragsbestätigung.
Die AGB finden auf alle Lieferungen von Zementen und anderen Betonzusatzstoffen und in der jeweils aktuellsten Fassung Anwendung. JURA CEMENT behält sich vor, die AGB jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.
Andere allgemeine Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich übernommen worden sind. Im Fall von Widersprüchen gehen alsdann die vorliegenden AGB denjenigen des Kunden vor.
2. Produkte
Die JURA CEMENT Zemente und Betonzusatzstoffe werden in besonderen Produktbeschreibungen, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen und vergleichbaren Dokumenten näher beschrieben.
Änderungen und Anpassungen der JURA CEMENT Zemente und Betonzusatzstoffe sind jederzeit möglich. JURA CEMENT informiert den Kunden rechtzeitig und bietet, falls erforderlich und möglich, Alternativen an.
3. Lieferung
JURA CEMENT bestimmt sowohl das Lieferwerk als auch das Auslieferungslager.
JURA CEMENT behält sich die Wahl der Transportmittel bzw. der Transporteure vor, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt wurde.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Nutzlast des jeweiligen Transportmittels. Andernfalls ist JURA CEMENT berechtigt, abhängig vom Transporteuer, einen Zuschlag zu verrechnen.
Lieferungen per Bahn erfolgen ausschliesslich in ganzen Bahnwaggons (mindestens 54 Tonnen bei Normalspur), Lieferungen per LKW werden mit vollen Transportbehältern (mindestens 27 Tonnen) ausgeführt. Sackware wird auf EURO-Tauschpaletten (80 cm x 120 cm, Ladegewicht 1,2 t) abgegeben.
Der Kunde hat den Lieferort (Entlade- oder Verbrauchsort) bei der Bestellung vollständig anzugeben und Änderungen unverzüglich zu melden. Eine bevollmächtigte Person muss zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagers bzw. des Siloraums und zur Unterzeichnung des Lieferscheins verfügbar sein.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung und der Entlad ungehindert, sicher, auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten erfolgen können. Andernfalls können der Sonderaufwand bzw. die durch die Behinderung entstandene Nachteile in Rechnung gestellt werden.
4. Bestellung
Zwingende Voraussetzung für die korrekte Erledigung der Bestellung ist die genaue Angabe des Bestimmungsortes (Lieferadresse), des Warenempfängers (Firma), der benötigten Zementsorte (Markenname bzw. Normbezeichnung), der Menge und des gewünschten Liefertermins (Datum und Lieferfenster). Bestellungen, die am Folgetag ihren Bestimmungsort erreichen sollen, müssen bis spätestens 10.00 Uhr vormittags (Bahntransport) bzw. 14.00 Uhr nachmittags (Strassentransport) am Vortag (der ein Werktag sein muss) eingehen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Lieferwerk.
5. Termine / Fristen
JURA CEMENT bemüht sich, Lieferungen zu den bekannt gemachten Terminen fristgerecht auszuführen. Die Bekanntgabe der Liefertermine sind als informative ungefähre Zeitangaben zu verstehen. Es handelt sich nicht um verbindliche Zeitbestimmungen.
Verspätete Lieferungen setzen JURA CEMENT weder in Verzug noch begründen sie Schadenersatzansprüche.
6. Höhere Gewalt
Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt wie Krieg, Arbeitskampfmassnahmen, Epidemien, Pandemien oder durch sonstige Umstände, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen wie z. B. Transportbehinderungen, Verzögerungen bei der Versorgung mit Rohstoffen bzw. deren Abwendung mit einem angemessen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen, bis diese Umstände oder deren Folgen beseitigt sind, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Dauert der Unterbruch mehr als einen Monat, so ist JURA CEMENT berechtigt, analog zu den Regeln über die Leistungsunmöglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.
7. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z. B. wegen erhöhter Energie- und Rohstoffpreise sowie eingeschränkter Lieferketten).
Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise franko Bestimmungsort (Siloverwendungsstelle, LKW-Entladeort, Zielbahnstation).
Die Preise gelten bei LKW-Lieferungen:
- für Losezement franko Siloverwendungsstelle eingeblasen
- für Sackzement franko LKW-Entladeort oder abgeholt ab Werk.
Die Preise gelten bei Bahn-Lieferungen:
- für Losezement franko Zielbahnstation.
8. CO2-Zuschlag
Es gilt die in der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung aufgeführte Regelung bezüglich CO2-Zuschlägen.
9. Rechnungsstellung / Zahlung / Inkasso
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und der Zuschläge gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach dem Rechnungsdatum. Danach ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet. JURA CEMENT behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen.
Unabhängig von obenstehend Gesagtem ist JURA CEMENT berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte (Factorer) abzutreten.
10. Gefahrtragung
Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe/Ablad am Bestimmungsort auf den Kunden über.
Als Bestimmungsort gilt bei LKW-Lieferungen die Einblasevorrichtung am Silo, bei Bahnlieferungen das Abstellen der Waggons an der Zielbahnstation und bei Selbstabholung die Übergabe des Produktes.
Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen, damit die Lieferung einwandfrei und sicher übergeben werden kann.
Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig übergeben werden (z. B. wegen mangelhafter/defekter Anlagen, ungenügender Silokapazität, nicht frei zugänglichem Abladeort), so entfällt die Verantwortung von JURA CEMENT.
11. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
JURA CEMENT Zemente und Betonzusatzstoffe entsprechen der Norm SN EN 197-1 resp. der entsprechenden Produktnorm und unterliegen einer werkseigenen Produktionskontrolle. Diese Eigenüberwachung wird laufend durch eine Fremdüberwachung überprüft.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das JURA CEMENT – rechtzeitige (vgl. nachstehend) und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – mangelhaftes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Diese Haftung aus Gewährleistung ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Ziffer, auf den Gegenwert der Lieferung beschränkt.
Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistung und Haftung, soweit rechtlich zulässig, wegbedungen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die vertragliche Haftung a) für Schäden aufgrund rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und b) für Körperschäden, welche auf eine Pflichtverletzung des Betonwerks zurückzuführen sind und c) im Falle einer Haftung von JURA CEMENT nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
Insbesondere schliesst JURA CEMENT jede Haftung aus, wenn JURA CEMENT Zemente und Betonzusatzstoffe vom Kunden mit anderen Produkten vermischt werden.
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche wegen Farbunterschieden, welche je nach Produktionswerk und Fabrikationsdatum auftreten können. JURA CEMENT bemüht sich um einen einheitlichen Farbton, doch kann ein solcher wegen der im Rohstoff enthaltenen Spurenelemente nicht garantiert werden. Farbunterschiede haben indessen keinen Einfluss auf die Qualität des Zements oder des Betonzusatzstoffes und stellen keinen Mangel dar.
Der Kunde hat die Zemente und anderen Betonzusatzstoffe bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel unmittelbar, spätestens aber innert 4 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei der Lieferung nicht feststellbar sind, müssen innert 7 Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Die Mängelrechte des Kunden gegenüber JURA CEMENT verjähren 12 Monate nach der jeweiligen Lieferung.
12. Chromatarme Zemente
Der Sackaufdruck bei Sackzement bzw. der Lieferschein bei Losezement gibt Auskunft über die Reduktion des Chromatgehaltes der Zemente und Betonzusatzstoffe und die Wirksamkeitsdauer des betreffenden Reduktionsmittels.
JURA CEMENT Zemente sind grundsätzlich chromatarm im Sinn der ChemRRV Anhang 2.16 resp. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Abrede auf dem Sackdruck oder auf dem Lieferschein enthalten die Zemente Reduktionsmittel, die den löslichen Chrom (VI)-Gehalt auf 0.0002 % oder weniger bezogen auf die Trockenmasse beschränken.
Unbeschadet dessen hat der Kunde in jedem Fall die Sicherheitsratschläge laut Sackaufdruck bzw. des Sicherheitsdatenblattes (auf der Webseite juramaterials.ch unter Downloads verfügbar) genau zu beachten und insbesondere bei der Verarbeitung der Zemente ständig geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie einen Augen- und Gesichtsschutz zu tragen. Der Kunde hat überdies bei der Verarbeitung die Wirksamkeitsdauer des Reduktionsmittels zu berücksichtigen. Der Kunde ist verantwortlich, dass die Warnhinweise vollumfänglich eingehalten werden.
13. Untersuchungs- und Rügepflicht, Rückstellproben
Der Kunde hat jede Lieferung unverzüglich auf ihre Vertragskonformität hin zu untersuchen, insbesondere bezüglich Sorte, Menge und Gewicht und allfällige Mängel innert vier Werktagen nach Lieferung des Materials schriftlich zu rügen. Allfällige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen, die bei Lieferung nicht feststellbar sind, müssen innert zehn Kalendertagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden. Hierbei sind der Grund der Rüge und die Beschreibung der Beanstandung genau darzulegen. Die Rüge hat Angaben über den verwendeten Zement bzw. den betreffenden Betonzusatzstoff zu enthalten, unter Angabe der Sorte, der Festigkeitsklasse und des entsprechenden Lieferscheins. Bei jeder Beanstandung ist zwingend vom Kunden an Ort und Stelle eine Rückstellprobe zu entnehmen.
Gewährleistungsansprüche können allein geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäss nachgekommen ist.
Verspätete oder unvollständige Rügen lassen allfällige Gewährleistungsansprüche verwirken.
14. Datenschutz
Es gilt die jeweils gültige Datenschutzerklärung der JURA Materials-Gruppe, welche unter https://www.juramaterials.ch/de/datenschutz.html verfügbar ist.
Zu Qualitäts-, Schulungs- und Beweiszwecken kann JURA CEMENT Telefongespräche mit Besteller aufzeichnen.
15. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Der Kunde sichert zu, alle anwendbaren Regeln und Gesetze in Bezug auf Sanktionsvorschriften, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, Menschenrechte, Sklaverei-Bekämpfung sowie Bestechungs-, Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung einzuhalten.
Der Kunde entschädigt JURA CEMENT für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem Verstoss gegen diese Ziffer ergeben.
JURA CEMENT ist berechtigt, von Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten bzw. den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde gegen diese Ziffer verstösst.
16. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Kunde, das Geschäftsdomizil des Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Jura-Cement-Fabriken AG/Juracime S.A.
Ausgabe 11.24
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TCC (Technical Competence Center)
1. Geltungsbereich
Sämtliche Dienstleistungen des TCC-Betonlabors erfolgten nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt worden sind.
2. Art und Umfang Leistungen
Gegenstand des Auftrages können Prüfungen, Messungen vor Ort, Beratungen oder ein Gutachten in den Bereichen Betontechnologie, Betonanwendung und Gesteinskörnungen sein. Das TCC-Betonlabor macht den Auftraggeber darauf aufmerksam und mahnt ihn allenfalls ab, wenn dessen Weisungen bzgl. Ausführung, Kosten, Qualität, Terminen, etc. unzweckmässig sind und gegen technische Regeln verstossen.
3. Durchführung des Auftrags
3.1 Das TCC-Betonlabor gewährleistet dem Auftraggeber eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Auftrages. Besondere vereinbarte Termine für die Weitergabe von Ergebnissen oder die Fertigstellung eines Auftrages errechnen sich ab dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Proben. Für die Erfüllung des Auftrages ist das Betonlabor berechtigt, Unteraufträge an kompetente Unterauftragnehmer zu vergeben. Das TCC-Betonlabor holt vor der Vergabe von Arbeiten an Dritte die Zustimmung beim Auftraggeber ein. Für die Tätigkeit von Drittfirmen ist das TCC-Betonlabor verantwortlich. Werden Abweichungen von festgelegten Prüfabläufen oder Unregelmässigkeiten festgestellt, so informiert das TCC-Betonlabor den Auftraggeber.
3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die entsprechenden Proben, deren Prüfungen und Auswertungen, sowie die zugehörige Arbeitsanweisung vor Ort einzusehen.
3.3 Die Probeanlieferungen erfolgen während den Öffnungszeiten oder nach Absprache. Werden Prüfkörper durch den Auftraggeber ausserhalb der Öffnungszeiten des TCC-Betonlabors deponiert, kann keine Verantwortung übernommen werden. Die Lagerung auf der Baustelle / im Werk und der daraus resultierenden Einflüsse unterliegt nicht in der Verantwortung des TCC-Betonlabors, auch dann nicht, wenn die Prüfkörper durch dessen Personal hergestellt werden.
3.4 Die Resultate der Prüfungen beziehen sich in jedem Falle ausschliesslich auf die geprüften Proben. Berichte werden in der Sprache des Auftrages verfasst. Die Prüfberichte entsprechen den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025. Der Versand der Berichte erfolgt per E-Mail. Das Originaldokument auf Papier im Archiv des TCC-Betonlabors ist die rechtsgültige Version.
3.5 Die Prüfberichte und dazugehörigen Dokumente werden während 13 Jahren aufbewahrt. Die Prüfkörper werden ohne anderslautende Abrede nach der Durchführung der Prüfung entsorgt. Möchte aber der Auftraggeber die Prüfkörper zurückerhalten, ist dies dem TCC-Betonlabor bei der Auftragserteilung mitzuteilen.
3.6 Aufträge können nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis beider Vertragsparteien gekündigt werden.
4. Beanstandungen
Beanstandungen während der Ausführung von Prüfungen sind sofort bei ihrer Feststellung schriftlich oder mündlich bei der Laborleitung zu rügen. Beanstandungen an Prüfberichten und Resultaten müssen innerhalb von 4 Wochen beim TCC-Betonlabor schriftlich oder mündlich beim Laborleiter eingehen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich über den Bearbeitungsstand seiner Reklamation und über den Prozess im Umgang der Beanstandungen informieren zu lassen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf dem TCC-Betonlabor keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder Ergebnisse der Prüfungen verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem TCC-Betonlabor alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber darf seine Berichte als Ganzes vervielfältigen oder veröffentlichen. Auszugsweise Vervielfältigungen oder Veröffentlichung bedürfen der schriftlichen Genehmigung des TCC-Betonlabors.
6. Vertraulichkeit
Das TCC-Betonlabor ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Dies umfasst insbesondere Tatsachen und Unterlagen, die dem TCC-Betonlabor im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für den Fall der gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung zur Offenlegung, wobei das zur Aufklärung verpflichtete TCC-Betonlabor den Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend informiert.
Das TCC-Betonlabor kann jedoch Ergebnisse öffentlich verwenden (z. B. in Seminaren). Die Ergebnisse werden so dargestellt, dass kein Rückschluss auf den Auftraggeber oder den Auftrag möglich ist. Der Auftraggeber kann diese Form der Veröffentlichung schriftlich ausschliessen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich. Alle Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Zahlungsbedingung: 30 Tage netto. Bei Zahlungsverzug kann das TCC-Betonlabor einen Verzugszins einfordern.
8. Haftung
Das TCC-Betonlabor haftet ausschliesslich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Folgenschäden, wie namentlich Produktionsausfall, Bauverzögerungen, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
9. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Auftraggeber und das akkreditierte TCC-Betonlabor ist Aarau. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar.
Technical Competence Center
Wildegg, September 2024